Statuten

1. Name, Zweck und Sitz

Art. 1 – Unter dem Namen „OVT Oberwallis Verkehr und Tourismus\“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 und folgenden des ZGB.

Art. 2 – Der Verein bezweckt die Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder in den Bereichen Verkehr und Tourismus. Er verfolgt insbesondere als Zweck:
a) die Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Instanzen,
welche auf dem Gebiet des privaten und öffentlichen Verkehrs
tätig sind.
b) die Überwachung der für das Oberwallis wirksamen
Verkehrspolitik in internationalen, nationalen, kantonalen und
regionalen Bereichen.
c) die Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Verkehrspolitik, mit
gezielten Informationen und Absprachen sowie Durchführung von
Schwerpunktaktionen.
d) die Wahrung und Förderung der übergeordneten
Tourismusanliegen im Oberwallis, jedoch ohne eigene aktive
Tourismustätigkeiten.
e) die Koordination der Oberwalliser Interessen in den kantonalen
touristischen Organisationen, in Zusammenarbeit mit den
Touristischen Verbänden.

Art. 3 – Der Verein hat seinen Sitz in Brig.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 – Als Mitglieder des OVT – Oberwallis Verkehr und Tourismus können aufgenommen werden: Körperschaften, Vereinigungen, Verbände, Vereine, Firmen, sowie Betriebe und Personen mit Sitz oder massgebender Tätigkeit im Oberwallis, welche am Verkehr und Tourismus im Oberwallis interessiert sind.

Art. 5 – Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bei einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.

Art. 6 – Im Falle der Zurückweisung einer Mitgliedschaftsanmeldung ist der OVT nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben. Den Bewerbern, deren Aufnahme abgelehnt wurde, steht Rekursrecht an die nächstfolgende Generalversammlung offen.

Art. 7 – Die Aufnahme in den Verein schliesst die Anerkennung der jeweils geltenden Statuten des Vereins ein.

Art. 8 – Wünscht ein Mitglied aus dem Verein auszutreten, so hat es dem Vorstand eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen.

Art. 9 – Der Austritt kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, wobei der entsprechende Jahresbeitrag noch zu entrichten ist.

Art. 10 – Ein Mitglied, das den statutarischen Bestimmungen nicht nachlebt, kann durch Entscheid der Generalversammlung (GV) ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der an der betreffenden GV anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Vereinsorgane

Art. 11 – Die Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung;
b) Der Vorstand;
c) Die Kontrollstelle;

Die Generalversammlung

Art. 12 – Jährlich findet mindestens eine ordentliche GV statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Art. 13 – Ausserordentliche GV werden auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden durch den Vorstand einberufen. Ausserdem ist der Vorstand berechtigt, von sich aus ausserordentliche GV einzuberufen.

Art. 14 – Die GV wird durch schriftliche Einladung, die mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen hat, einberufen.

Art. 15 – Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme.

Art. 16 – Stellvertretung unter Mitgliedern ist gestattet. Jedoch darf kein Mitglied mehr als den zehnten Teil aller an der GV vertretenen Stimmrechte ausüben.

Art. 17 – Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der an der GV vertretenen Stimmen.

Art. 18 – Für die Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der GV anwesenden Stimmen, für die Auflösung des Vereins einer Mehrzahl von zwei Dritteln aller Vereinsstimmen.

Art. 19 – Wird an der GV dieses qualifizierte Mehr nicht erreicht, so ist auf einen mindestens 30 Tage späteren Termin eine zweite GV einzuberufen, die mit dem einfachen Mehr der vertretenen Stimmen beschliesst.

Art. 20 – Die GV ist für folgende Geschäfte ausschliesslich zuständig:
a) Genehmigung der Jahresrechnung, des Voranschlages und des
Jahresberichtes;
b) Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen
Rechnu ngsüberschu sses;
c) Wahl der Vorstand mitglieder;
d) Wahl des Präsidenten;
e) Wahl der Kontrollstelle;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Mitgliederbeitrag für das nächste Jahr;
h) Behandlung begründeter Anträge von Mitgliedern über grundsätzliche Vereinsfragen. Zur Behandlung kommen Anträge, die mindestens zwei Wochen vor der GV eingereicht worden sind;
i) Erheblicherklärung von Anträgen, die erst an der GV gestellt werden und daher vom Vorstand noch nicht vorberaten werden konnten;
j) Änderung der Statuten;
k) Auflösung des Vereins;
l) Beschlussfassung über das Liquidationsvermögen.

Art. 21 – Persönlichkeiten, die sich um den OVT, den Verkehr und den Tourismus im Oberwallis besonders verdient gemacht haben, können von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Vorstand

Art. 22– Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Bei der Wahl derselben soll auf die Vertretung der verschiedenen Gegenden und der verschiedenen Betriebe Rücksicht genommen werden.

Art. 23 – Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 24 – Der Präsident wird von der GV gewählt.

Art. 25 – Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 26 – Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufende Geschäftsführung.

Art. 27 – Der Vorstand erledigt ferner alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.

Art. 28 – Die Aufnahme neuer Mitglieder und die Festsetzung des von ihnen zu leistenden Jahresbeitrags erfolgt durch den Vorstand.

Art. 29 – Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann Geschäfte traktandieren lassen, sei es für den Vorstand oder für den Ausschuss. Der Schriftverkehr innerhalb des Vorstandes kann postalisch oder elektronisch erfolgen.

Art. 30 – Er ist beschlusskräftig, wenn das absolute Mehr des Vorstandes vorhanden ist.

Art. 31 – Beschlüsse werden mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Art. 32 – Der Vorstand ist berechtigt, die laufenden administrativen Arbeiten einem Geschäftsführer zu übertragen.

Art. 33 – Der Vorstand bezeichnet einen Ausschuss. Dieser besteht aus dem Präsidenten sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Bereiche Verkehr und Tourismus und je ein Vertreter des eidgenössischen und kantonalen Parlamentes. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann den Ausschuss erweitern.

Art. 34 – Der Ausschuss besitzt die Befugnisse der engeren Geschäftsführung, die ihm vom Vorstand abgetreten werden. Er entscheidet in Dringlichkeitsfällen anstelle des Vorstandes. Die Ausschussprotokolle werden allen Vorstandsmitgliedern umgehend zugestellt. Innert drei Tagen kann jedes Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung verlangen um ein vom Ausschuss behandeltes Geschäft im Plenum beraten zu lassen. Das Reglement der ständigen Kommissionen vom 20. Januar 2000 wird ersatzlos aufgehoben.

Die Kontrollstelle

Art. 35 – Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechungsrevisoren und zwei Ersatzmännern.

Art. 36 – Sie werden von der GV auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist gestattet.

Art. 37 – Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der GV über ihren Befund schriftlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der GV eingereicht werden.

5. Rechnungsführung und Vereinsvermögen

Art. 38 – Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 39 – Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen.

Art. 40 – Die Ausgaben sollen sich im Rahmen des Voranschlages halten. Ergibt die Jahresrechnung einen Überschuss, so entscheidet die GV über dessen Verwendung im Sinne des Vereinszweckes.

Art. 41 – Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftbarkeit der Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 42 – Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 43 – Die Jahresrechnung und der Voranschlag werden vom Geschäftsführer erstellt, vom Vorstand geprüft und der GV zur Genehmigung vorgelegt.

V. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

Art. 44 – Jeder Antrag auf Minderung der Statuten oder Auflösung des Vereins, der nicht vom Vorstand eingebracht wird, muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein und dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 45 – Solche Anträge müssen, um rechtsgültig behandelt werden zu können, auf der Traktandenliste der nächsten GV aufgeführt werden.

Art. 46 – Für die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen von Art. 18 und 19.

Art. 47 – Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die Liquidations- GV über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens und des Archivs.

Art. 48 – Die GV ist berechtigt, ein vorhandenes Liquidationsvermögen die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsmitglieder gleichmässig zu verteilen.

Art. 49 – Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung 20. April 1961 beschlossen worden.

Visp, 20. April 1961

Namens der Vereinigung Oberwalliser Verkehrs Interessenten (VOV)

Der Präsident:
Paul Guntern

Der Sekretär:
Alfons Sieber

Die Art. 1, 2, 4, 21, 22, 33, 34 und 38 sind an der Generalversammlung vom 30. September 1999 geändert worden. Sie treten sofort in Kraft.

Visp, 30. September 1999

Namens der VOV – Vereinigung Oberwalliser Verkehr und Tourismus

Der Präsident:
Paul Bernhard  Bayard

Der Vizepräsident:
Rolf Escher

Die Art. 1, 4, 6, 21, 29, 32, 33, 34 und 43 sind an der Generalversammlung vom 2. September 2008 geändert worden. Diese treten sofort in Kraft.

Namens des OVT – Oberwallis Verkehrs und Tourismus

Brig, 02. September 2008

Der Präsident:
Herbert Volken

Der Geschäftsführer:
Pius Rieder